Satzung

Satzung


des Kultur- und Landschaftspflegevereins in der Gemeinde Schönkirchen e.V.
in der Fassung gem. Beschlus
s vom 19.07.2016


 § 1 – Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen: Kultur- und Landschaftspflegeverein in der Gemeinde Schönkirchen e.V. Er hat seinen Sitz in Schönkirchen und wurde am 30.05.1985 in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Denkmalschutzes und die Erhaltung, Sammlung und Ausstellung von Kulturgut und die Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch die Hilfe bei der Instandsetzung und Erhaltung der Hofanlage Schmidt, Dorfstraße 29, des Gildehauses, sowie anderer erhaltenswerter Gebäude und besonderer Landschaftsteile in der Gemeinde Schönkirchen einschließlich aller Ortsteile.

 § 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 § 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 - Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss aus wichtigem Grund oder Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 

§ 6 - Vorstand und Wahlen

Der Verein wird nach außen durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Diesem gehören der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassenwart/-in und der/die Schriftführer/-in an. Zur Vertretung berechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB.

Die Geschäfte des Vereins werden durch den geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen. Dieser hat sämtliche anfallenden Vereinsangelegenheiten zu erledigen und über seine Tätigkeit in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, mindestens drei Beisitzern und zwei Kassenprüfern.

Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB und des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 2 Jahre gewählt. In begründeten Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Verkürzung auf 1 Jahr oder die Verlängerung auf 3 Jahre zulässig.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende, der Schriftführer, 1. und 3. Beisitzer stehen jeweils in den Jahren mit gerader Jahreszahl, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der 2. Beisitzer stehen jeweils in den Jahren mit ungerader Jahreszahl zur Neuwahl an.

§ 7 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.

Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand fordern. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch Rundschreiben an die Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle vorliegenden oder eingebrachten Anträge und wählt den Vorstand. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 § 8 - Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. In der Einberufung zur Mitgliederversammlung muss ausdrücklich auf das Vorhaben einer Satzungsänderung hingewiesen werden.

§ 9 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. In der Einberufung zur Mitgliederversammlung muss ausdrücklich auf das Vorhaben einer Vereinsauflösung hingewiesen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schönkirchen mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

Soweit diese Satzung keine ausdrückliche Bestimmung trifft, gilt das Gesetz.

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Hinweis:

-          Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte unter der Vereinsregister-Nr. 3023 beim
Amtsgericht Kiel am 30.05.1985.

-          Eine erste Satzungsänderung erfolgte gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.02.2016 und wurde am 28.06.2016 eingetragen (Aktenzeichen VR 3023 KI, lfd. Nr. 3).

-          Eine zweite Satzungsänderung erfolgte gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.07.2016 und wurde am 28.02.2017 eingetragen (Aktenzeichen VR 3023 KI, lfd. Nr. 4).


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